Unsere Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen .Freiwillige Feuerwehr Oberhaching".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhaching.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

§2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins

ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberhaching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter

sind Ehrenämter.


 

§3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind:

1. Aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende),

2. Passive Mitglieder (ehemalige Feuerwehrdienstleistende - nach mindestens 25 Jahren aktiver Dienstzeit oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen),

3. Fördernde Mitglieder,

4. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern,

zählen auch die Feuerwehranwärter. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet und das 70. Lebensjahr vollendet haben. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die sich auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins

kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahrvollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Oberhaching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme

in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied

erfolgt durch die Vorstandschaft.


 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam,

wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft

von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann,

wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


 

§6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.


 

§8

Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus

folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorstand

2. dem Kommandanten

3. dem Schriftführer

4. dem Kassier

5. dem stellvertretenden Kommandanten

6. dem Gerätewart

7. dem Jugendwart

8. den amtierenden Löschgruppenführern (bei Abwesenheit: den stellvertretenden Löschgruppenführern).

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1,3 und 4 genannten Vorstandschaftsmitglieder

werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorstand, Schriftführer und Kassier sind in geheimer Abstimmung zu wählen.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes

mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


 

§9

Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,

die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

6. Beschlussfassung über Aufnahme. Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, 

7. Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften,

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Der Vorstand oder der Kommandant vertritt

zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.


 

§10

Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorstand,

bei seiner Verhinderung vom Kommandanten rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor· her einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


 

§11

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel

werden insbesondere aus Beitragen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch

zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Vereinsmitgliedern zu prüfen.

Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


 

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres-·und Kassenberichts,

2. Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,

5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand,

bei seiner Verhinderung vom Kommandanten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


 

§13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom Kommandanten oder einem an deren Vorstandschaftsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive, passive und Ehrenmitglied.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder der erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorstand als Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


 

§14

Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


 

§15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


 

§ 16

Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf.

Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder

werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern oder E-Mails Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(3) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden,

dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(4) Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse sowie lokale Presse (z.B. KybergNachrichten) in Bild und / oder Schriftform über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins oder sozialen Medien gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.

Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage oder sozialen Netzwerken des Vereins entfernt.

(6) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am via E-Mail, Homepage oder sozialen Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(7) Mitgliederverzeichnisse

werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(8) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds

werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


 

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Oberhaching am 6. Januar 2020 verlesen und einstimmig angenommen.

Oberhaching, den 06. Januar 2020